Rechtsprechung
   LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,62571
LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12 (https://dejure.org/2013,62571)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2013 - 330 O 517/12 (https://dejure.org/2013,62571)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2013 - 330 O 517/12 (https://dejure.org/2013,62571)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,62571) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 249 BGB, § 252 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Schadenersatz wegen nicht erfolgter Aufklärung über die Höhe der Vermittlungsprovision; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich entgangenen Gewinns

  • RA Kotz

    Bankenhaftung bei Anlageberatung - Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich entgangenen Gewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    CONTI Fonds: Schadensersatz für Anleger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    CONTI-Fonds: Anleger erhält Schadensersatz

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, zwar grundsätzlich nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 360/11 m. w. N. zitiert nach juris).

    Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist aber der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 360/11, zitiert nach juris).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft; erst recht gilt das für eine Verzinsung von 4 % p.a. (BGH, Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 360/11 m. w. N., zitiert nach juris).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12
    Nach dieser vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2000, XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235 = NJW 2001, 962; Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416; Beschlüsse vom 09.03.2011, 19.07.2011 und 24.08.2011, Az. XI ZR 191/10; Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 445/10) ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären.

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt; hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade diese Anlage nicht erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011, Az. XI ZR 191/10; Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10).

    (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10, m.w.N. zitiert nach juris).

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Beratungspflicht über Rückvergütungen bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligungen entstanden; der Anleger gilt als bereits durch den Erwerb der Beteiligungen geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 170/04; Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09; 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11, jeweils m. w. N., zitiert nach juris).

    Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11, zitiert nach juris).

  • BGH, 18.12.2012 - II ZR 259/11

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aufgrund typisierender Betrachtungsweise (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Fonds erlangt hat, im Rahmen des nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB geltend gemachten Schadenersatzes grundsätzlich aus, wenn die entsprechende Schadenersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. II ZR 259/11; Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 75/10; Urteil vom 15.07.2010, Az. III ZR 336/08, jeweils m. w. N., zitiert nach juris).

    Soweit die Schadenersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadenersatzleistung tatsächlich versteuert, sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. II ZR 259/11 m. w. N., zitiert nach juris).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12
    Die Grundsätze der anleger- und objektgerechten Beratung gebieten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein muss und sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen zu erstrecken hat (grundlegend: BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Beratungspflicht über Rückvergütungen bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligungen entstanden; der Anleger gilt als bereits durch den Erwerb der Beteiligungen geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 170/04; Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09; 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11, jeweils m. w. N., zitiert nach juris).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12
    Nach dieser vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2000, XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235 = NJW 2001, 962; Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416; Beschlüsse vom 09.03.2011, 19.07.2011 und 24.08.2011, Az. XI ZR 191/10; Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 445/10) ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären.
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Beratungspflicht über Rückvergütungen bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligungen entstanden; der Anleger gilt als bereits durch den Erwerb der Beteiligungen geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 170/04; Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09; 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11, jeweils m. w. N., zitiert nach juris).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12
    Nach dieser vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2000, XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235 = NJW 2001, 962; Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416; Beschlüsse vom 09.03.2011, 19.07.2011 und 24.08.2011, Az. XI ZR 191/10; Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 445/10) ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären.
  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aufgrund typisierender Betrachtungsweise (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Fonds erlangt hat, im Rahmen des nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB geltend gemachten Schadenersatzes grundsätzlich aus, wenn die entsprechende Schadenersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. II ZR 259/11; Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 75/10; Urteil vom 15.07.2010, Az. III ZR 336/08, jeweils m. w. N., zitiert nach juris).
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 445/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Nachweis der Bedeutungslosigkeit einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht